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Schrittgeschwindigkeit: Schätzen kann fehlen

Wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit? Dazu gibt es keine feste Regel und folglich auch unterschiedliche Gerichtsurteile. Und die Polizei darf das Tempo sogar schätzen, weil herkömmliche Messgeräte nicht korrekt arbeiten.

Jetzt heißt es Vorfahrt beachten!

 ©eba & feb

Das passende Verkehrszeichen hat die Katalognummer Z 325.1, ist blau und gehört zu den sogenannten Richtzeichen. Konkret bedeutet das Schild den Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. Ist es diagonal rot durchgestrichen (Z 326), zeigt es dessen Ende an.

In einer lesenswerten Kolumne in der Zeitschrift DVR-Report hat Professor Dr. Dieter Müller ebenso erheiternd wie aufklärend festgestellt, dass an zehn verschiedenen Stellen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ zu finden ist. Am bekanntesten sei der „verkehrsberuhigte Bereich“. Manche sagen auch Spielstraße dazu, aber das ist nicht amtlich.

Auch Experte Müller, der seit 2000 an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Rothenburg/Oberlausitz die Fachgebiete Straßenverkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht lehrt, hat keine konkrete Antwort auf die Frage, was Schrittgeschwindigkeit bedeutet. „Die StVO definiert den Begrifft nicht. Der Verordnungsgeber, also das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie die 16 Bundesländer, haben die Festlegung, was Schrittgeschwindigkeit bedeutet, den Gerichten überlassen und diese verorten sie bei circa drei bis sieben km/h. Das hätten sich auch alle Verkehrsteilnehmenden denken können, denn beim Walking erreichten geübte Menschen rund sieben km/h und ein Spaziergänger schlendert mit etwa drei km/h vor sich hin…“

Schwierig: Tempo 4 km/h exakt einzuhalten.

 ©eba & feb

Wer sich im Netz schlau machen möchte, findet eine interessante Fallstudie zum Thema. Im bundesweiten Vergleich fand der Autor bei „stvo2Go“ Angaben aus Urteilen zwischen 4 und 20 km/h.

Vielfach ist davon die Rede, dass Schrittgeschwindigkeit „deutlich unter 20 km/h" liegen soll, wobei einige Kommentatoren in ihren Standardwerken (z.B. Hentschel/König/Dauer – Straßenverkehrsrecht) darauf verweisen, dass Geschwindigkeiten unter 10 km/h nicht zuverlässig auf manchen Autotachos abgelesen und somit auch nicht eingehalten werden können. Dies freilich ist für moderne Autos mit digitalen Tachos längst nicht mehr gültig. Unser VW-Tiguan zeigt exakt jeden Schritt an. Allerdings ist es sehr schwer, beispielsweise 5 km/h exakt einzuhalten.

Nicht allen ist bekannt, dass die Schrittgeschwindigkeit für alle gilt, also auch für Radfahrer. Experte Müller hat festgestellt, dass in verkehrsberuhigten Bereichen nur sehr punktuell kontrolliert wird, obwohl dort auf der gesamten Breite der Straße Fußgänger unterwegs sind oder Kinder spielen. Apropos Radfahrer: Auf dem Drahtesel mit 4 km/h zu fahren, erfordert eine sichere Balance. Schon deshalb treten viele Zweiradler etwas kräftiger in die Pedale - und Pedelecs sind ohnehin von Haus aus schneller unterwegs.

Unabhängig von der Vielfalt der Tempo-Messsysteme muss in jedem Fall eine Messtoleranz von drei km/h abgezogen werden. Wer etwa mit 10 km/h geblitzt wird, kann nicht verwarnt werden, weil in diesem Falle nur  die saldierten 7 km/h gezählt werden. Möller kritisiert weiter: „ Da die meisten Bundesländer aus Opportunitätsgründen noch eine zusätzliche Toleranz  von 5 km/h hinzurechnen, werden die Messgeräte auf 16 km/h eingestellt. Das spricht sich natürlich schnell herum ebenso wie die Tatsache, dass nur höchst selten überhaupt gemessen wird. Übrigens ist die Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit der einzige Tempoverstoß, der von Polizeibeamten geschätzt werden darf". Das erscheint logisch, zumindest dann, wenn ein Fußgänger von einem Auto oder Fahrrad überholt wird.

Selbst in der jüngsten Änderung der Straßenverkehrsordnung wird der Begriff Schrittgeschwindigkeit lediglich als zusätzliche Vorsichtsregel für Fahrer, deren Auto mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse hat, angefügt: Diese müssen beim Rechtsabbiegen Schritt fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder wenn im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit in die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Das soll Unfälle als Folge des toten Sichtwinkels verhindern. In der noch nicht veröffentlichen neuen StVO sind 75 Euro Bußgeld vorgesehen.

Vorerst ist nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber für mehr Klarheit sorgt, weshalb Verkehrssicherheitsexperten auf eine höchstrichterliche Wegweisung aus Karlsruhe hoffen.

von Ernst Bauer

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