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Was ändert sich 2023 im Straßenverkehr?

Jedes neue Jahr bringt auch Änderungen für Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer mit sich. Was wird dieses Mal zum Jahreswechsel anders?

 ©Juana Kressner Pixelio

Auch im kommenden Jahr treten neue Regelungen und veränderte Vorschriften im Straßenverkehr in Kraft. Die Änderungen betreffen hauptsächlich Autofahrer und Autofahrerinnen mit einem deutlichen Fokus auf modernen Mobilitätsformen wie dem autonomen Fahren und Elektromobilität. Knapp einen Monat vor dem Jahreswechsel informiert der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, über die wichtigsten Neuerungen.

Auszug der wichtigsten Neuerungen für 2023 im Straßenverkehr

Förderung von E-Autos

Im kommenden Jahr gelten geänderte Bedingungen, um den Umweltbonus beim Neukauf eines elektrischen Fahrzeugs zu erhalten. Diese Kaufprämie wird nur noch für Kraftfahrzeuge ausgegeben, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Daher gibt es für Plug-In-Hybride künftig überhaupt keine Förderung mehr. Gleichzeitig sinkt die Prämie für rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) im kommenden Jahr auf 4.500 Euro Bundesanteil plus 2.250 Euro Herstellerprämie bei einem Netto-Listenpreis bis 40.000 Euro. Bis 65.000 Euro gibt es vom Staat noch 3.000 Euro und vom Hersteller immerhin noch 1.500 Euro. Ab 2024 werden die Prämien weiter sinken, wobei die Fördertöpfe jährlich begrenzt sind. Für 2023 stehen 2,1 Milliarden Euro für den Bundesanteil am Umweltbonus zur Verfügung, für 2024 nur noch 1,3 Milliarden Euro. Unverändert bleibt für die Antragstellung weiterhin der Tag der Zulassung ausschlaggebend. Allerdings wird die Mindesthaltedauer von sechs auf zwölf Monate erhöht. Wer sein gefördertes Auto also schon nach weniger als einem Jahr verkaufen möchte, muss den erhaltenen Bundesanteil am Umweltbonus an den Staat zurückzahlen. Am 9. Dezember 2022 werden diese Regelungen auch im Bundesanzeiger veröffentlicht, so dass sie pünktlich zum 1. Januar in Kraft treten werden.

Der ACE begrüßt das Förder-Ende für Plug-In-Hybride, da diese nur eine Übergangstechnologie darstellen und keinen besonderen Effekt für den Klimaschutz bringen. Mit der neuen Förderrichtlinie zum Umweltbonus haben Verbraucherinnen und Verbraucher nun zumindest in diesem Bereich die nötige Planungssicherheit. Angesichts der limitierten Fördertöpfe hätte eine Bindung an das Kaufdatum statt weiterhin an das Zulassungsdatum noch mehr Sicherheit bei der Kaufentscheidung vermittelt. 

Mehr Zahlarten an Ladesäulen

Alle Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen werden, müssen als kontaktlose Zahlungsmöglichkeit Debit- und Kreditkarten akzeptieren. Diese Änderung wurde bereits 2021 bei der Überarbeitung der Ladesäulenverordnung festgelegt. Bestehende Ladesäulen müssen allerdings nicht nachgerüstet werden. Ab Mitte des kommenden Jahres wird es dann also zwei Arten von Ladesäulen geben: Bei den „alten“ wird weiterhin nur die Zahlung per Ladekarte, RFID-Tag, App oder webbasiertem System möglich sein, während die „neuen“ zusätzlich über ein Kreditkarten-Terminal verfügen werden.

Diese Umstellung wird vor allem das Ad-Hoc-Laden vereinfachen, denn nicht immer ist die passende Ladekarte zur Hand oder die richtige App heruntergeladen und ein Kundenkonto eröffnet. Da die Ladesäulenbetreiber ihre Systeme damit einen Schritt öffnen und eine weitere Hürde beim Laden abgebaut wird, begrüßt der ACE diese Entwicklung.

Entlastungen beim CO2-Preis

Wegen der gestiegenen Energiepreise verzichtet die Bundesregierung im kommenden Jahr auf die anstehende Erhöhung des CO2-Preises. Eigentlich wäre mit dem Jahreswechsel die Abgabe pro Tonne CO2 von 30 auf 35 Euro gestiegen und hätte eine Preiserhöhung bei Benzin und Diesel nach sich gezogen. Dieser Schritt wurde mit dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung auf den 1. Januar 2024 verschoben.

Der ACE hält den CO2-Preis als Anreiz, um auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel umzusteigen, für sinnvoll. Gleichzeitig begrüßen wir, dass die Regierung angesichts der aktuellen Lage mit der Verzögerung eine schnelle und vor allem für Verbrauchende unkomplizierte Lösung zur Entlastung gefunden hat.

Gesichtsmasken im Verbandskasten

Bereits 2022 wurde die DIN-Norm für den Verbandskasten, der im Auto Vorschrift ist, angepasst. Demnach muss dieser mit zwei medizinischen Gesichtsmasken ausgestattet sein, um sich im Notfall vor einer Infektion zu schützen. In diesem Fall sind OP-Masken ausreichend, FFP2-Maske sind nicht notwendig. Es muss auch kein neuer Verbandskasten gekauft werden: Vorausgesetzt dieser ist nicht abgelaufen, können einfach zwei Masken hinzugelegt werden. Zum Nachrüsten des vorhandenen Verbandskastens gilt noch bis 31. Januar 2023 eine Übergangsfrist. Wer dann noch ohne Gesichtsmasken erwischt wird, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von fünf Euro wegen unvollständigem Verbandskasten rechnen.

von Gerhard Mauerer

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