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Ratgeber zum Thema getönte Scheiben

Getönte Scheiben schützen vor Hitze oder unwillkommenen Blicken. Bevor man seine Autoscheiben tönt oder tönen lässt, sollte man aber wissen, was dabei erlaubt ist und was nicht.

 ©Goslar Institut

Den einen sind sie ein willkommener Sonnen- und Hitzeschutz, anderen sollen sie als Abschirmung vor ungewünschten Blicken in das Wageninnere dienen und die Dritten wiederum finden sie einfach nur „prollig“: abgedunkelte Autoscheiben. Weniger unterschiedlich als Vorlieben und Geschmäcker sind dagegen die gesetzlichen Vorgaben zur „Verdunkelung“ von Autos. Doch Folien oder eine so genannte Privacy-Verglasung sind nicht uneingeschränkt gestattet.

Abgedunkelte Autofenster sind lediglich ab der B-Säule erlaubt – das gilt bei einer Limousine für die Scheiben nach der Fahrzeugsäule zwischen vorderer und hinterer Tür. Frontscheibe und die beiden vorderen Seitenscheiben dürfen dagegen nur so weit abgetönt sein, dass sie noch eine Lichtdurchlässigkeit von mindestens 70 Prozent aufweisen. So will es der Gesetzgeber mit der Begründung, dass es anderen Verkehrsteilnehmern möglich sein soll, mit dem Fahrer eines Autos Blickkontakt zu haben. Außerdem sollen so Sichtbehinderungen des Fahrers – insbesondere auch bei Nachtfahrten – ausgeschlossen werden, erläutert das Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern.

Für die Frontscheibe ebenfalls nicht zugelassen sind stark grün getönte Blendschutz-Streifen, wie sie dennoch im Zubehörhandel zu finden sind. Bei diesen Folien befürchtet der Gesetzgeber, dass sie die eindeutige Wahrnehmung von Ampeln be- bzw. verhindern, wenn man nah vor den Signalanlagen steht. Auch hier gilt als oberste Maxime, dass das Sichtfeld des Fahrers nicht beeinträchtigt oder eingeschränkt werden darf, auch nicht durch zu dunkle Folien.

Trotz der klaren Vorgaben für abgedunkelte Scheiben, getöntes Glas und entsprechende Folien fallen bei Kontrollen jedoch immer wieder Fahrzeuge auf, deren Eigner sich offensichtlich nicht an die bestehenden Regeln halten. Ihnen droht allerdings auch nur ein kleines Bußgeld: Fahren mit eingeschränkter Sicht sanktioniert der Gesetzgeber mit zehn Euro. Deutlich unangenehmer kann es jedoch werden, wenn durch die Veränderungen am Fahrzeug die Betriebserlaubnis erlischt. Wird durch die Veränderungen die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, steigt die Höhe des Bußgeldes auf 90 Euro. Darüber hinaus sind bei einem Unfall, in den ein Fahrzeug mit unerlaubter Abdunklung der Scheiben verwickelt wird, Probleme mit dem Versicherungsschutz möglich, betont das von HUK-Coburg initiierte Goslar Institut. Dann kann die Regulierung des angerichteten Schadens durch den Kfz-Versicherer verweigert werden: Der Unfallbeteiligte muss also gegebenenfalls für den verursachten Schaden selbst aufkommen.

Deshalb ist es ratsam, sich vor dem Start von „Verdunkelungs“-Maßnahmen am Auto genau darüber zu informieren, was zulässig ist und was nicht. Dabei können seriöse Fachwerkstätten mit Infos weiterhelfen. Sie halten in der Regel auch zugelassene Austauschscheiben parat. Wer selbst Hand an sein Auto anlegen und dieses mit Folien „aufwerten“ möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass diese über eine allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) verfügen. Derartiges Zubehör ist mit einer ABG-Nummer versehen, die bei Folien auch von außen sichtbar sein muss. Nur solche Produkte bestehen auch bei der Hauptuntersuchung. Grundsätzlich verboten ist es hingegen, Autoscheiben zu lackieren oder mittels eines Tauchbades einzufärben.

ampnet/jri

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