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Nicht bis Ostern warten

Der Herbst kam 2016 in Deutschland mit Verspätung an, doch nun sinken die Temperaturen, und damit steigt das Risiko für Glätte auf den Straßen. „Von Oktober bis Ostern“ – so lautet eine Faustregel für Winterreifen auf deutschen Straßen. Doch diese Empfehlung hat keine juristische Bedeutung.

Auf das Profil kommt es an ©Michelin

Die Straßenverkehrsordnung kennt keinen bestimmten Zeitraum im Kalender, in dem Winterbereifung vorgeschrieben ist. Dies ist allerdings in anderen europäischen Ländern durchaus der Fall, etwa in Tschechien. Wer in der kommenden kalten Jahreszeit eine Autofahrt ins Ausland plant, sollte sich vorher informieren.

In Deutschland herrscht hingegen „situative Winterreifenpflicht“. Dies bedeutet: „Die Bereifung ist also abhängig von den tatsächlichen Straßenverhältnissen. Herrschen Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch oder Reifglätte, darf ein Kraftfahrzeug nur gefahren werden, wenn es die erforderlichen Reifen besitzt“, so Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Wer bei derartigen Wetterverhältnissen mit Sommerreifen fährt, riskiere bei einer Kontrolle durch die Polizei ein Bußgeld von mindestens 60 Euro und einen Punkt in Flensburg (§ 2 Abs. 3a StVO). Behindert der sommerbereifte Autofahrer den Verkehr oder verursacht er gar einen Unfall, falle die Strafe höher aus.

Bei einem Unfall können sich falsche Reifen auch auf die Haftung auswirken. Einem Autofahrer, der bei Schnee mit Sommerreifen unterwegs ist, kann eine Mitschuld am Unfall zugesprochen werden – egal, ob er Unfallverursacher oder Geschädigter ist. Die jeweilige Versicherung übernimmt dann möglicherweise nicht den kompletten Schaden.

Autofahrern, denen es nicht nur um einen klaren Versicherungsschutz, sondern auch um ihre Gesundheit geht, sollten vor allem eines tun: Nicht zu lange mit dem Wechsel auf Winterreifen warten.

Hier muss mit Glätte gerechnet werden ©DVR

Juristen sind sich nicht einig

Wie es im Falle eines Unfalls oder Schadens um den Versicherungsschutz steht, ist nicht ganz eindeutig. Vor allem, wenn die Wetterlage auch nicht eindeutig ist. Möchte die Versicherung die Leistungen kürzen, muss sie dem Versicherungsnehmer eine grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Die liegt dann vor, wenn der Versicherte seine gebotene Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße verletzt hat. Fährt jemand im Februar auf eisglatter Fahrbahn mit Sommerreifen, ist das ein relativ klarer Fall.

Komplizierter wird es allerdings, wenn das Winterwetter nicht durchgängig ist. Etwa, weil die lokalen Verhältnisse unterschiedlich sind, oder der Autofahrer von einem plötzlichen Kälteeinbruch überrascht wurde.

So urteilte das Amtsgericht Mannheim beispielsweise zu Gunsten eines Versicherten. Von ihm forderte seine Versicherung eine hohe Selbstbeteiligung bei der Schadensregulierung, nachdem er bei Glatteis mit Sommerbereifung auf einer Brücke einen Unfall verursacht hatte. Dagegen klagte der Autofahrer – und bekam vor Gericht Recht (Az.: 3 C 308/14).

Die Begründung: In den Tagen zuvor hätten noch zweistellige Temperaturen geherrscht, eine Glatteis-Warnung vom Vortag war bereits aufgehoben worden. Rund um die Brücke waren die Straßen zum Unfallzeitpunkt weitgehend eisfrei. Außerdem konnte nicht nachgewiesen werden, dass sich der Unfall mit Winterreifen hätte verhindern lassen. Daher stellte das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit des Versicherten fest. Die Versicherung konnte ihren Anspruch nicht durchsetzen und musste zahlen.

Eine für viele interessante Alternative sind die Ganzjahresreifen, auch Allwetterreifen genannt. Mit diesem Thema, das der TÜV Süd jetzt neu aufbereitet hat, beschäftigt sich ein weiterer Artikel in dieser Rubrik.

eba / DAV

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